Verwaltungsgerichtshof
26.07.2018
Ro 2014/11/0104
Die Paragraphen 23 c, ff SuchtgiftV 1997 regeln die Durchführung der Substitutionsbehandlung. Neben der Festlegung von Methadon und Buprenorphin als Substitutionsmittel erster Wahl, die nur bei Unverträglichkeit durch andere Mittel ersetzt werden dürfen, in Paragraph 23 c, SuchtgiftV 1997 zählt dazu nach Paragraph 23 f, Absatz 2, SuchtgiftV 1997 auch die Veranlassung verlässlicher Harnkontrollen durch den behandelnden Arzt. Dass die bloße Veranlassung von Harntests als Behandlungsgrundlage jedoch nicht ausreicht, ergibt sich aus der unabdingbaren Selbstverpflichtung der Patienten nach Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2, SuchtgiftV 1997; danach hat der Patient regelmäßige Harnkontrollen iSd. Paragraph 23 f, Absatz 2, SuchtgiftV 1997 zu absolvieren. Bei Nichtbefolgung dieser Rahmenbedingung fehlt eine der in Paragraph 23 b, SuchtgiftV 1997 normierten zwingenden Voraussetzungen für die (weitere) Behandlung. Daraus folgt, dass eine Substitutionsbehandlung bei Nichtvorlage von Harntestergebnissen trotz Veranlassung durch den Arzt abzubrechen ist.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J06