Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt Parteistellung und damit den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen - oder anhängig gewesenen - Verfahren voraus, in dem "behördliche Aufgaben" iSd Art. I Abs. 1 EGVG 2008 zu besorgen sind; in nicht hoheitlichen Angelegenheiten besteht daher - mangels Anwendbarkeit des AVG - kein auf § 17 AVG zu stützender Anspruch auf Akteneinsicht. Ebenso wenig kommt eine Anwendung der Bestimmungen des § 17 AVG auf bloß faktische Amtshandlungen in Betracht (Hinweis E vom 26. Juni 2012, 2011/11/0005).Das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG setzt Parteistellung und damit den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen - oder anhängig gewesenen - Verfahren voraus, in dem "behördliche Aufgaben" iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG 2008 zu besorgen sind; in nicht hoheitlichen Angelegenheiten besteht daher - mangels Anwendbarkeit des AVG - kein auf Paragraph 17, AVG zu stützender Anspruch auf Akteneinsicht. Ebenso wenig kommt eine Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, AVG auf bloß faktische Amtshandlungen in Betracht (Hinweis E vom 26. Juni 2012, 2011/11/0005).