Die Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen ist als hoch zu bewerten, da es sich bei den vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen, der Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen, um schwerwiegende Verfehlungen handelt (vgl E 29. April 2011, 2009/09/0132; E 25. Juni 2015, 2013/09/0059).Die Schwere der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen ist als hoch zu bewerten, da es sich bei den vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen, der Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen, um schwerwiegende Verfehlungen handelt vergleiche E 29. April 2011, 2009/09/0132; E 25. Juni 2015, 2013/09/0059).