Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ra 2014/09/0027
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
Norm
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §77 Abs1 idF 2010/002;
StGB §34 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB stellt - wie aus dem Gesetzeswortlaut unschwer zu erkennen ("bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht") - auf das gesamte Vorleben ab. Setzt sich das VwG nur mit dem dienstlichen Verhalten auseinander, so reicht dies daher nicht aus.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt - wie aus dem Gesetzeswortlaut unschwer zu erkennen ("bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht") - auf das gesamte Vorleben ab. Setzt sich das VwG nur mit dem dienstlichen Verhalten auseinander, so reicht dies daher nicht aus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090027.L12
Im RIS seit
07.04.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
JWR_2014090027_20150217L12