Verwaltungsgerichtshof
17.02.2015
Ra 2014/09/0027
Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt - wie aus dem Gesetzeswortlaut unschwer zu erkennen ("bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht") - auf das gesamte Vorleben ab. Setzt sich das VwG nur mit dem dienstlichen Verhalten auseinander, so reicht dies daher nicht aus.