Wird die Revision zugelassen, prüft der VwGH die Entscheidung des VwG inhaltlich (im Rahmen des erklärten Umfanges der Anfechtung; § 28 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 VwGG) aufgrund des gesamten Vorbringens in den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).Wird die Revision zugelassen, prüft der VwGH die Entscheidung des VwG inhaltlich (im Rahmen des erklärten Umfanges der Anfechtung; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, VwGG) aufgrund des gesamten Vorbringens in den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG).