Nach dem gemäß § 39a AVG auch auf Dolmetscher anzuwendenden § 52 Abs. 2 AVG sind, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, auch andere "geeignete" Personen als Dolmetscher von der Behörde beizuziehen. Auf eine Beeidigung kommt es dabei nicht an (Hinweis E 3.9.2002, Zl. 2001/09/0018).Nach dem gemäß Paragraph 39 a, AVG auch auf Dolmetscher anzuwendenden Paragraph 52, Absatz 2, AVG sind, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, auch andere "geeignete" Personen als Dolmetscher von der Behörde beizuziehen. Auf eine Beeidigung kommt es dabei nicht an (Hinweis E 3.9.2002, Zl. 2001/09/0018).