Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2006

Geschäftszahl

2003/09/0040

Rechtssatz

Nach dem gemäß Paragraph 39 a, AVG auch auf Dolmetscher anzuwendenden Paragraph 52, Absatz 2, AVG sind, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, auch andere "geeignete" Personen als Dolmetscher von der Behörde beizuziehen. Auf eine Beeidigung kommt es dabei nicht an (Hinweis E 3.9.2002, Zl. 2001/09/0018).