Überschreitet die Verschlechterung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers die Schwelle einer Güteklasse, so kommt § 104a Abs. 2 WRG 1959 jedenfalls zur Anwendung (vgl. EuGH 1. Juli 2015, C-461/13). Bei der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot müssen alle in § 104a Abs. 2 Z. 1 bis 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.Überschreitet die Verschlechterung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers die Schwelle einer Güteklasse, so kommt Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 jedenfalls zur Anwendung vergleiche EuGH 1. Juli 2015, C-461/13). Bei der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot müssen alle in Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.