Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2014/07/0034
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Index
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
62013CJ0570 Gruber VORAB;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/07/0044
Rechtssatz
Nach der vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH (vgl. Urteil EuGH 16. April 2015, C-570/13 (Gruber)) ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es darauf an, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP geltend gemacht werden kann. Dies kann - sofern der Gesetzgeber keine entsprechende Möglichkeit in einem UVP-Feststellungsverfahren eingeräumt hat - im UVP-Verfahren selbst (hier: mit dem Vorbringen, ein bestimmtes Vorhaben sei in das UVP-Verfahren einzubeziehen), andernfalls in einem Genehmigungsverfahren nach einem Materiengesetz (vgl. E 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004) erfolgen.Nach der vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH vergleiche Urteil EuGH 16. April 2015, C-570/13 (Gruber)) ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es darauf an, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP geltend gemacht werden kann. Dies kann - sofern der Gesetzgeber keine entsprechende Möglichkeit in einem UVP-Feststellungsverfahren eingeräumt hat - im UVP-Verfahren selbst (hier: mit dem Vorbringen, ein bestimmtes Vorhaben sei in das UVP-Verfahren einzubeziehen), andernfalls in einem Genehmigungsverfahren nach einem Materiengesetz vergleiche E 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004) erfolgen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des
Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070034.J05
Im RIS seit
11.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Dokumentnummer
JWR_2014070034_20170223J05