Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0034

Rechtssatz

Nach der vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH vergleiche Urteil EuGH 16. April 2015, C-570/13 (Gruber)) ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es darauf an, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP geltend gemacht werden kann. Dies kann - sofern der Gesetzgeber keine entsprechende Möglichkeit in einem UVP-Feststellungsverfahren eingeräumt hat - im UVP-Verfahren selbst (hier: mit dem Vorbringen, ein bestimmtes Vorhaben sei in das UVP-Verfahren einzubeziehen), andernfalls in einem Genehmigungsverfahren nach einem Materiengesetz vergleiche E 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004) erfolgen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/07/0044