Allfällige Verpflichtungen der Vermieter zum Umbau der vermieteten Objekte haben mit der nach § 31 WRG 1959 maßgeblichen Frage des Verpflichteten (insbesondere wer Betreiber der Anlage war) unmittelbar nichts zu tun und sind unabhängig davon in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu klären (E 25. September 2008, 2006/07/0091).Allfällige Verpflichtungen der Vermieter zum Umbau der vermieteten Objekte haben mit der nach Paragraph 31, WRG 1959 maßgeblichen Frage des Verpflichteten (insbesondere wer Betreiber der Anlage war) unmittelbar nichts zu tun und sind unabhängig davon in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu klären (E 25. September 2008, 2006/07/0091).