Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/05/0054
Entscheidungsdatum
27.07.2026
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
Norm
BauO Wr §58 Abs2 litd
StGG §5
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/05/0020 E 27. Juni 2017 RS 3
Stammrechtssatz
§ 58 Abs. 2 lit. d Wr BauO kann nur dann als abschließende Regelung für allfällige Rückübereignungsfälle angesehen werden, wenn diese Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung auch in jenen Fällen angewendet wird, in denen es zu keiner Änderung des Bebauungsplanes gekommen ist.Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wr BauO kann nur dann als abschließende Regelung für allfällige Rückübereignungsfälle angesehen werden, wenn diese Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung auch in jenen Fällen angewendet wird, in denen es zu keiner Änderung des Bebauungsplanes gekommen ist.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050054.L02
Im RIS seit
01.09.2026
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026
Dokumentnummer
JWR_2023050054_20260727L03