Verwaltungsgerichtshof
27.07.2026
Ra 2023/05/0054
GRS wie Ro 2014/05/0020 E 27. Juni 2017 RS 3
Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wr BauO kann nur dann als abschließende Regelung für allfällige Rückübereignungsfälle angesehen werden, wenn diese Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung auch in jenen Fällen angewendet wird, in denen es zu keiner Änderung des Bebauungsplanes gekommen ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050054.L02