Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0020 E 27. Juni 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wr BauO kann nur dann als abschließende Regelung für allfällige Rückübereignungsfälle angesehen werden, wenn diese Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung auch in jenen Fällen angewendet wird, in denen es zu keiner Änderung des Bebauungsplanes gekommen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050054.L02