Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0020

Rechtssatz

Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wr BauO kann nur dann als abschließende Regelung für allfällige Rückübereignungsfälle angesehen werden, wenn diese Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung auch in jenen Fällen angewendet wird, in denen es zu keiner Änderung des Bebauungsplanes gekommen ist.