Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2014/05/0011
Entscheidungsdatum
29.06.2016
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/05/0019
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0167 E 27. April 2016 RS 7
Stammrechtssatz
Ob die Voraussetzungen des § 129 Abs. 6 Wr BauO vorgelegen sind und die von der Behörde in Auftrag gegebenen Sicherungsmaßnahmen demnach notwendig und zweckmäßig waren, kann im Verfahren über die Auferlegung der Kosten dieser Maßnahmen nicht mehr überprüft werden (Hinweis E vom 27. Februar 2006, 2004/05/0293).Ob die Voraussetzungen des Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO vorgelegen sind und die von der Behörde in Auftrag gegebenen Sicherungsmaßnahmen demnach notwendig und zweckmäßig waren, kann im Verfahren über die Auferlegung der Kosten dieser Maßnahmen nicht mehr überprüft werden (Hinweis E vom 27. Februar 2006, 2004/05/0293).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050011.J02
Im RIS seit
26.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016
Dokumentnummer
JWR_2014050011_20160629J02