Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19266 A/2015
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2014/04/0065
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Index
E6J
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen
Norm
62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;
TourismusG Slbg 2003 §1 Abs4;
TourismusG Slbg 2003 §39 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §39 Abs3;
Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Tourismusverband auszuübenden Tätigkeiten bzw. die zu erbringenden Leistungen gesetzlich in einer Weise determiniert sind, dass damit auch die Höhe des erforderlichen Haushaltes und der dafür notwendigen Einnahmen mittelbar vorgegeben wird (vgl. die lediglich deklarative und allgemein gehaltene Aufgabenumschreibung in § 1 Abs. 4 Slbg TourismusG 2003). Eine gesetzliche Determinierung und damit ein Ausschluss einer erheblichen Autonomie (im Sinn des EuGH-Urteils Rs C-526/11) kann daher nur durch Regelung der Höhe der Beiträge selbst vorliegen.Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Tourismusverband auszuübenden Tätigkeiten bzw. die zu erbringenden Leistungen gesetzlich in einer Weise determiniert sind, dass damit auch die Höhe des erforderlichen Haushaltes und der dafür notwendigen Einnahmen mittelbar vorgegeben wird vergleiche die lediglich deklarative und allgemein gehaltene Aufgabenumschreibung in Paragraph eins, Absatz 4, Slbg TourismusG 2003). Eine gesetzliche Determinierung und damit ein Ausschluss einer erheblichen Autonomie (im Sinn des EuGH-Urteils Rs C-526/11) kann daher nur durch Regelung der Höhe der Beiträge selbst vorliegen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J05
Im RIS seit
01.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2014040065_20151216J05