Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0065

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Tourismusverband auszuübenden Tätigkeiten bzw. die zu erbringenden Leistungen gesetzlich in einer Weise determiniert sind, dass damit auch die Höhe des erforderlichen Haushaltes und der dafür notwendigen Einnahmen mittelbar vorgegeben wird vergleiche die lediglich deklarative und allgemein gehaltene Aufgabenumschreibung in Paragraph eins, Absatz 4, Slbg TourismusG 2003). Eine gesetzliche Determinierung und damit ein Ausschluss einer erheblichen Autonomie (im Sinn des EuGH-Urteils Rs C-526/11) kann daher nur durch Regelung der Höhe der Beiträge selbst vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J05