Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19266 A/2015
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2014/04/0065
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen
Norm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs9;
62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;
EURallg;
Rechtssatz
In den alternativen Beherrschungskriterien der lit. c des Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (innerstaatlich umgesetzt durch § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006) kommt eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe das Urteil des EuGH Rs C-526/11, Rn. 20).In den alternativen Beherrschungskriterien der Litera c, des Artikel eins, Absatz 9, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (innerstaatlich umgesetzt durch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006) kommt eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe das Urteil des EuGH Rs C-526/11, Rn. 20).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J03
Im RIS seit
01.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2014040065_20151216J03