Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ro 2014/04/0065
In den alternativen Beherrschungskriterien der Litera c, des Artikel eins, Absatz 9, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (innerstaatlich umgesetzt durch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006) kommt eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe das Urteil des EuGH Rs C-526/11, Rn. 20).
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J03