Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (Hinweis B vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, mit Verweis auf das E vom 12. September 2013, 2013/04/0005, 0049 bis 0053 und auf das entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen ergangene E vom 24. Oktober 2013, 2013/01/0036). Nach dieser Rechtsprechung ist fallbezogen für die vom Verwaltungsgericht verneinte Zuständigkeit zur Behandlung der Maßnahmeneschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG alleine maßgeblich, ob es vorliegend zu einer Überschreitung der angeführten Hausdurchsuchungsbefehle im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Eine Rechtsschutzlücke ist angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (nach § 12 WettbG 2002) und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde nicht zu erkennen (Hinweis B vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, mit Verweis auf Rechtsprechung des VfGH und OGH).Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (Hinweis B vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, mit Verweis auf das E vom 12. September 2013, 2013/04/0005, 0049 bis 0053 und auf das entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen ergangene E vom 24. Oktober 2013, 2013/01/0036). Nach dieser Rechtsprechung ist fallbezogen für die vom Verwaltungsgericht verneinte Zuständigkeit zur Behandlung der Maßnahmeneschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG alleine maßgeblich, ob es vorliegend zu einer Überschreitung der angeführten Hausdurchsuchungsbefehle im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Eine Rechtsschutzlücke ist angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (nach Paragraph 12, WettbG 2002) und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde nicht zu erkennen (Hinweis B vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, mit Verweis auf Rechtsprechung des VfGH und OGH).