Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14942 A/1998

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0078

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des ASt seit seiner Anlaßtat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlaßtat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des ASt, muß der zwischen der Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von zwei Jahren reicht nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200078.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017

Dokumentnummer

JWR_1998200078_19980702X02

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0078 E 2. Juli 1998 VwSlg 14942 A/1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des ASt seit seiner Anlaßtat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlaßtat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des ASt, muß der zwischen der Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von zwei Jahren reicht nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J10

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J10

Rechtssatz für Ra 2017/03/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0031

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0078 E 2. Juli 1998 VwSlg 14942 A/1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des ASt seit seiner Anlaßtat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlaßtat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des ASt, muß der zwischen der Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von zwei Jahren reicht nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030031.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030031_20171122L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0038

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0078 E 2. Juli 1998 VwSlg 14942 A/1998 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines

entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung

der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe,

des Verhaltens des ASt seit seiner Anlaßtat und der Länge des

zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die

qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996

im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der

Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die

Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlaßtat zu

berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für

die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante

Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also

bei einem "Wohlverhalten" des ASt, muß der zwischen der

Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen

Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum")

ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des

Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von

zwei Jahren reicht nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030038_20211116L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0199

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0199

Entscheidungsdatum

26.02.2024

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0078 E 2. Juli 1998 VwSlg 14942 A/1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines

entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung

der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe,

des Verhaltens des ASt seit seiner Anlaßtat und der Länge des

zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die

qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996

im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der

Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die

Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlaßtat zu

berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für

die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante

Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also

bei einem "Wohlverhalten" des ASt, muß der zwischen der

Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen

Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum")

ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des

Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von

zwei Jahren reicht nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030199.L01

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030199_20240226L01