Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0078 E 2. Juli 1998 VwSlg 14942 A/1998 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines

entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung

der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe,

des Verhaltens des ASt seit seiner Anlaßtat und der Länge des

zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die

qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996

im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der

Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die

Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlaßtat zu

berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für

die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante

Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also

bei einem "Wohlverhalten" des ASt, muß der zwischen der

Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen

Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum")

ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des

Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von

zwei Jahren reicht nicht aus).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L01