Verwaltungsgerichtshof
16.11.2021
Ra 2021/03/0038
GRS wie 98/20/0078 E 2. Juli 1998 VwSlg 14942 A/1998 RS 2 (hier: nur der erste Satz)
Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines
entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung
der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe,
des Verhaltens des ASt seit seiner Anlaßtat und der Länge des
zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die
qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996
im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der
Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die
Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlaßtat zu
berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für
die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante
Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also
bei einem "Wohlverhalten" des ASt, muß der zwischen der
Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum")
ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des
Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von
zwei Jahren reicht nicht aus).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L01