Soweit sich die mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift der Revision anschließen, waren diese der Sache nach als verspätete Revisionen zu verstehende Anträge gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (vgl VwGH vom 13. September 2016, Ro 2016/03/0016- 0017, mwN).Soweit sich die mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift der Revision anschließen, waren diese der Sache nach als verspätete Revisionen zu verstehende Anträge gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 13. September 2016, Ro 2016/03/0016- 0017, mwN).