Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ro 2014/03/0031
Soweit sich die mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift der Revision anschließen, waren diese der Sache nach als verspätete Revisionen zu verstehende Anträge gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 13. September 2016, Ro 2016/03/0016- 0017, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030031.J05