Ist der Inhalt eines zweifelhaften Spruches im Zusammenhalt mit der Bescheidbegründung nachvollziehbar, ist von keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen (vgl idS etwa E vom 27. November 2014, 2012/08/0138, 0145).Ist der Inhalt eines zweifelhaften Spruches im Zusammenhalt mit der Bescheidbegründung nachvollziehbar, ist von keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen vergleiche idS etwa E vom 27. November 2014, 2012/08/0138, 0145).