Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0023

Rechtssatz

Ist der Inhalt eines zweifelhaften Spruches im Zusammenhalt mit der Bescheidbegründung nachvollziehbar, ist von keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen vergleiche idS etwa E vom 27. November 2014, 2012/08/0138, 0145).