Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18884 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0004

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, also bis zur Beendigung des jeweiligen behördlichen Handelns, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden erster Instanz als auch für die Berufungsbehörden gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist (Hinweis B vom 27. Juni 2013, 2012/12/0115, und E vom 30. September 1998, 98/20/0220, (VwSlg 14.982 A/1998), beide mwH). Im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist (Hinweis E vom 28. August 2012, 2012/21/0092, und E vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, beide mwH).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030004.L03

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030004_20140626L03

Rechtssatz für Ra 2018/04/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0173

Entscheidungsdatum

05.03.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0004 E 26. Juni 2014 VwSlg 18884 A/2014 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, also bis zur Beendigung des jeweiligen behördlichen Handelns, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden erster Instanz als auch für die Berufungsbehörden gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist (Hinweis B vom 27. Juni 2013, 2012/12/0115, und E vom 30. September 1998, 98/20/0220, (VwSlg 14.982 A/1998), beide mwH). Im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist (Hinweis E vom 28. August 2012, 2012/21/0092, und E vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, beide mwH).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040173.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2018040173_20210305L01