Eine Bestrafung nach § 130 Abs 1 Z 19 ASchG 1994 in Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 118/2012 setzt voraus, dass dem Beschuldigten die Verletzung von Verpflichtungen betreffend die "Gestaltung" (nicht auch betreffend die Durchführung oder Vorbereitung) von Arbeitsvorgängen - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - vorgeworfen wird (vgl E 14. Dezember 2007, 2007/02/0273).Eine Bestrafung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG 1994 in Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2012, setzt voraus, dass dem Beschuldigten die Verletzung von Verpflichtungen betreffend die "Gestaltung" (nicht auch betreffend die Durchführung oder Vorbereitung) von Arbeitsvorgängen - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - vorgeworfen wird vergleiche E 14. Dezember 2007, 2007/02/0273).