Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/02/0099

Rechtssatz

Eine Bestrafung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG 1994 in Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2012, setzt voraus, dass dem Beschuldigten die Verletzung von Verpflichtungen betreffend die "Gestaltung" (nicht auch betreffend die Durchführung oder Vorbereitung) von Arbeitsvorgängen - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - vorgeworfen wird vergleiche E 14. Dezember 2007, 2007/02/0273).