Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/02/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/02/0015

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Dass der Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt wird, um - ähnlich wie im Fall einer Mautstraße (Hinweis E 17.6.1987, 86/03/0234) - die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nimmt dieser Fläche nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal der Parkplatz - wenn man von der nicht maßgeblichen Einschränkung der Benützung für Busse und Fahrzeuge mit Anhängern absieht - von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden kann. Es ist für die Beurteilung auch nicht maßgeblich, ob der Parkplatz von einem privaten Wachdienst bewacht wird und ob der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte der Ansicht war, dass es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020015.X03

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2006020015_20061219X03

Rechtssatz für Ra 2014/02/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19348 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0058

Entscheidungsdatum

15.04.2016

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/02/0015 E 19. Dezember 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Dass der Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt wird, um - ähnlich wie im Fall einer Mautstraße (Hinweis E 17.6.1987, 86/03/0234) - die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nimmt dieser Fläche nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal der Parkplatz - wenn man von der nicht maßgeblichen Einschränkung der Benützung für Busse und Fahrzeuge mit Anhängern absieht - von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden kann. Es ist für die Beurteilung auch nicht maßgeblich, ob der Parkplatz von einem privaten Wachdienst bewacht wird und ob der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte der Ansicht war, dass es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020058.L03

Im RIS seit

09.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2014020058_20160415L03