Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19348 A/2016
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2014/02/0058
Entscheidungsdatum
15.04.2016
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/02/0015 E 19. Dezember 2006 RS 3
Stammrechtssatz
Dass der Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt wird, um - ähnlich wie im Fall einer Mautstraße (Hinweis E 17.6.1987, 86/03/0234) - die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nimmt dieser Fläche nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal der Parkplatz - wenn man von der nicht maßgeblichen Einschränkung der Benützung für Busse und Fahrzeuge mit Anhängern absieht - von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden kann. Es ist für die Beurteilung auch nicht maßgeblich, ob der Parkplatz von einem privaten Wachdienst bewacht wird und ob der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte der Ansicht war, dass es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020058.L03
Im RIS seit
09.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2014020058_20160415L03