Verwaltungsgerichtshof
15.04.2016
Ra 2014/02/0058
GRS wie 2006/02/0015 E 19. Dezember 2006 RS 3
Dass der Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt wird, um - ähnlich wie im Fall einer Mautstraße (Hinweis E 17.6.1987, 86/03/0234) - die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nimmt dieser Fläche nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal der Parkplatz - wenn man von der nicht maßgeblichen Einschränkung der Benützung für Busse und Fahrzeuge mit Anhängern absieht - von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden kann. Es ist für die Beurteilung auch nicht maßgeblich, ob der Parkplatz von einem privaten Wachdienst bewacht wird und ob der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte der Ansicht war, dass es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020058.L03