Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18941 A/2014
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2014/02/0045
Entscheidungsdatum
30.09.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VStG §45 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §50;
Rechtssatz
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen. Das Vergreifen in der Form (Erkenntnis statt Beschluss) steht einer Erledigung (durch den VwGH) nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen. Das Vergreifen in der Form (Erkenntnis statt Beschluss) steht einer Erledigung (durch den VwGH) nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020045.L01
Im RIS seit
30.10.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014020045_20140930L01