Verwaltungsgerichtshof
30.09.2014
Ra 2014/02/0045
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen. Das Vergreifen in der Form (Erkenntnis statt Beschluss) steht einer Erledigung (durch den VwGH) nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.