Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/01/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0205

Entscheidungsdatum

26.05.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Zugehörigkeit zu den Galgale, zu seinem Herkunftsort, zu Gegebenheiten in der behaupteten Herkunftsregion sowie zu Modalitäten der behaupteten Ausreise aus Somalia eingeholt und den Revisionswerber dazu ergänzend einvernommen. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder dass sie (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Wenn das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass die aus der Anfragebeantwortung gezogenen Schlüsse einer Nachprüfung nicht standhielten, die Beweiswürdigung unschlüssig sei und Feststellungen des Bundesasylamtes mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht in Einklang zu bringen bzw. aktenwidrig seien, so werden damit keine Ermittlungslücken im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung, sondern Mängel der Beweiswürdigung angesprochen, auf die eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 nicht gestützt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010205.L02

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2014010205_20150526L02