Verwaltungsgerichtshof
26.05.2015
Ra 2014/01/0205
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Zugehörigkeit zu den Galgale, zu seinem Herkunftsort, zu Gegebenheiten in der behaupteten Herkunftsregion sowie zu Modalitäten der behaupteten Ausreise aus Somalia eingeholt und den Revisionswerber dazu ergänzend einvernommen. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder dass sie (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Wenn das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass die aus der Anfragebeantwortung gezogenen Schlüsse einer Nachprüfung nicht standhielten, die Beweiswürdigung unschlüssig sei und Feststellungen des Bundesasylamtes mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht in Einklang zu bringen bzw. aktenwidrig seien, so werden damit keine Ermittlungslücken im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung, sondern Mängel der Beweiswürdigung angesprochen, auf die eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 nicht gestützt werden kann.