Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/17/0069

Entscheidungsdatum

21.08.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Rechtsprechung entlastet eine bloß interne Aufgabenverteilung den Vorstand noch nicht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 91/17/0134, Slg 6714 F/1992, vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, oder vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185, mit weiteren Hinweisen). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008). Weiters Ausführungen, dass sich an diesen Grundsätzen auch nichts durch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0097, ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170069.X01

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2011170069_20140821X01

Rechtssatz für 2013/17/0485

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2013/17/0485

Entscheidungsdatum

11.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0487 2013/17/0486 2013/17/0489 2013/17/0488 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0490 E 12. November 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0069 E 21. August 2014 RS 1 (hier nur der zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger hg. Rechtsprechung entlastet eine bloß interne Aufgabenverteilung den Vorstand noch nicht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 91/17/0134, Slg 6714 F/1992, vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, oder vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185, mit weiteren Hinweisen). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008). Weiters Ausführungen, dass sich an diesen Grundsätzen auch nichts durch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0097, ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170485.X06

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2013170485_20150911X06