Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2015

Geschäftszahl

2013/17/0485

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0069 E 21. August 2014 RS 1

(hier nur der zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger hg. Rechtsprechung entlastet eine bloß interne Aufgabenverteilung den Vorstand noch nicht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 91/17/0134, Slg 6714 F/1992, vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, oder vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185, mit weiteren Hinweisen). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008). Weiters Ausführungen, dass sich an diesen Grundsätzen auch nichts durch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0097, ändert.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/17/0487

2013/17/0486

2013/17/0489

2013/17/0488

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0490 E 12. November 2015