Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2013/17/0485
Entscheidungsdatum
11.09.2015
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0487
2013/17/0486
2013/17/0489
2013/17/0488
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/17/0490 E 12. November 2015
Rechtssatz
Die Sprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse wurden optisch klar erkennbar von den anderen Bescheidabschnitten getrennt und enthalten die gemäß § 44a VStG notwendigen Bestandteile. Dass die FMA in den Sprüchen die Formulierung "Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt" verwendet und diese auch für den Spruch nicht notwendige Feststellungen enthalten, verletzt die Beschuldigten nicht in subjektiven Rechten.Die Sprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse wurden optisch klar erkennbar von den anderen Bescheidabschnitten getrennt und enthalten die gemäß Paragraph 44 a, VStG notwendigen Bestandteile. Dass die FMA in den Sprüchen die Formulierung "Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt" verwendet und diese auch für den Spruch nicht notwendige Feststellungen enthalten, verletzt die Beschuldigten nicht in subjektiven Rechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170485.X04
Im RIS seit
09.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
JWR_2013170485_20150911X04