Verwaltungsgerichtshof
11.09.2015
2013/17/0485
Die Sprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse wurden optisch klar erkennbar von den anderen Bescheidabschnitten getrennt und enthalten die gemäß Paragraph 44 a, VStG notwendigen Bestandteile. Dass die FMA in den Sprüchen die Formulierung "Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt" verwendet und diese auch für den Spruch nicht notwendige Feststellungen enthalten, verletzt die Beschuldigten nicht in subjektiven Rechten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0487
2013/17/0486
2013/17/0489
2013/17/0488
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/17/0490 E 12. November 2015