Es vermag kein Indiz für die Willkür einer Versetzung bilden, wenn die Behörde intern Fristen für Anträge von Landeslehrern auf die Vornahme einer Versetzung (auf die es kein subjektives Recht gibt) festlegt, welche sie ihrerseits bei amtswegigen Versetzungen nicht einhält. Wenn die Behörde sachliche Gründe für eine Versetzung ins Treffen geführt hat, welche die diesbezügliche Ermessensentscheidung zu tragen geeignet ist, kann ihr keine objektive Willkür, also die Vornahme der Personalmaßnahme in Ermangelung dafür sprechender sachlicher Gründe, vorgeworfen werden (vgl. E 15. November 2006, 2006/12/0028).Es vermag kein Indiz für die Willkür einer Versetzung bilden, wenn die Behörde intern Fristen für Anträge von Landeslehrern auf die Vornahme einer Versetzung (auf die es kein subjektives Recht gibt) festlegt, welche sie ihrerseits bei amtswegigen Versetzungen nicht einhält. Wenn die Behörde sachliche Gründe für eine Versetzung ins Treffen geführt hat, welche die diesbezügliche Ermessensentscheidung zu tragen geeignet ist, kann ihr keine objektive Willkür, also die Vornahme der Personalmaßnahme in Ermangelung dafür sprechender sachlicher Gründe, vorgeworfen werden vergleiche E 15. November 2006, 2006/12/0028).