Der Beamte ist gegen die Vornahme von Dienstzuteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum dienstrechtlich keinesfalls wehrlos. Eine derartige Maßnahme ist - wie eine solche "bis auf Weiteres" - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels erkennbarer Befristung auch dienstrechtlich als eine intendierte Änderung der Dauerverwendung aufzufassen (Hinweis E vom 10. Oktober 2012, 2010/12/0198, und vom 5. September 2008, 2007/12/0078). Dem Beamten steht es diesfalls frei, sich auf die dienstrechtliche Unwirksamkeit einer solchen sich zu Unrecht als Dienstzuteilung deklarierenden Maßnahme zu berufen und einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid zu beantragen (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 21. Dezember 2010, 39/17- BK/10, 40/17-BK/10).