Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese ihre Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ, z. B. dem Bundesminister, zuzurechnen ist (Hinweis auf E 27.6.1953, 1455/51, VwSlg 3050 A/1953). Die Zuweisung von Agenden an die einzelnen Mitglieder der Landesregierung stellt die Ermächtigung zur Besorgung dieser Agenden nach dem Ministerialsystem dar (Hinweis auf E 28.6.1976, 0246/76, VwSlg 9097 A/1976). Die Delegation kann auch durch Verwaltungsverordnung erfolgen, es handelt sich um eine Maßnahme des inneren Dienstbetriebes (Hinweis auf E des VfGH 8.12.1976, B 357/75, B 173/76, VfSlg 7941 und 22.2.1985, B 470/80, VfSlg 10338). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt (Hinweis auf die oben erwähnte Judikatur des VfGH); auch die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt (Hinweis auf E 11.4.1978, 2628/76).