Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19360 A/2016
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/10/0256
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
Norm
AnerkennungsG 1874 §1;
IslamG 1912 Art1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Rechtssatz
Mit dem Vorbringen einer Partei, sie sei nach Art. I des IslamG 1912 bereits als Religionsgesellschaft anerkannt, kann eine Verletzung im allein geltend gemachten Recht auf Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem AnerkennungsG 1874 schon deshalb nicht aufgezeigt werden, weil in diesem Fall eine - nochmalige - Anerkennung nach dem AnerkennungsG 1874 schon nach dem Einleitungssatz des § 1 legcit nicht in Betracht käme.Mit dem Vorbringen einer Partei, sie sei nach Artikel römisch eins, des IslamG 1912 bereits als Religionsgesellschaft anerkannt, kann eine Verletzung im allein geltend gemachten Recht auf Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem AnerkennungsG 1874 schon deshalb nicht aufgezeigt werden, weil in diesem Fall eine - nochmalige - Anerkennung nach dem AnerkennungsG 1874 schon nach dem Einleitungssatz des Paragraph eins, legcit nicht in Betracht käme.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013100256.X03
Im RIS seit
23.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2013100256_20160427X03