Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

2013/10/0256

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen einer Partei, sie sei nach Artikel römisch eins, des IslamG 1912 bereits als Religionsgesellschaft anerkannt, kann eine Verletzung im allein geltend gemachten Recht auf Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem AnerkennungsG 1874 schon deshalb nicht aufgezeigt werden, weil in diesem Fall eine - nochmalige - Anerkennung nach dem AnerkennungsG 1874 schon nach dem Einleitungssatz des Paragraph eins, legcit nicht in Betracht käme.