Der VwGH teilt die Auffassung der Behörde, dass in einem Fall der Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 iVm § 207a Abs 3 StGB ungeachtet des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 93 Abs. 1 BDG 1979 bereits in seiner Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, in Kraft getreten war, diese Fassung, nach welcher es für die Strafzumessung auch maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, bei der Festlegung der Höhe der Disziplinarstrafe noch nicht anzuwenden war. Dies geht aus dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" hervor (Hinweis E 29. April 2011, 2009/09/0239). Dies gilt auch für Schlussfolgerungen aus dem in § 20 Abs. 1 Z. 3a BDG 1979 vorgesehenen "dienstrechtlichen Amtsverlust" nach der am 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012.Der VwGH teilt die Auffassung der Behörde, dass in einem Fall der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB ungeachtet des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 bereits in seiner Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. römisch eins Nr. 147, in Kraft getreten war, diese Fassung, nach welcher es für die Strafzumessung auch maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, bei der Festlegung der Höhe der Disziplinarstrafe noch nicht anzuwenden war. Dies geht aus dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" hervor (Hinweis E 29. April 2011, 2009/09/0239). Dies gilt auch für Schlussfolgerungen aus dem in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 vorgesehenen "dienstrechtlichen Amtsverlust" nach der am 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Dienstrechts-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,.