Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/06/0055
Entscheidungsdatum
20.02.2003
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der (Amts-)Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnis beruft, er hat sie auch insoweit schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar bleibt.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Diverses BauRallg11/4
freie Beweiswürdigung
Anforderung an ein Gutachten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060055.X03
Im RIS seit
05.05.2003
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014
Dokumentnummer
JWR_2001060055_20030220X03