Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2013

Geschäftszahl

2013/09/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0055 E 20. Februar 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der (Amts-)Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnis beruft, er hat sie auch insoweit schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar bleibt.