Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/08/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/08/0201

Entscheidungsdatum

26.05.2014

Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
L90206 Landarbeitsordnung Steiermark

Norm

LandarbeiterkammerG Stmk 1991 §2 Abs1 lita Z3;
LandarbeitsO Stmk 2001 §5 Abs4;

Rechtssatz

Zu den Arbeitnehmern, die iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, LAKG auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig sind, zählen nach Ziffer 3, leg. cit. insbesondere Arbeitnehmer in Betrieben der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Paragraph 5, Absatz 4, LAO) befasst sind. Aus der verwiesenen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, LAO ist im Zusammenhalt mit der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, LAKG und der Überlegung, dass die für berufliche Vertretungen maßgebliche Kompentenzgrenze auch jene für die Regelungen des Arbeitsrechts darstellt (VfGH 13. Juni 2007, G 212/06), abzuleiten, dass - solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird - die aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform den Betrieben der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften gleichzuhalten sind und sich sohin die Kammerzugehörigkeit iSd LAKG auch auf die in derartigen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080201.X02

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2013080201_20140526X02