Verwaltungsgerichtshof
26.05.2014
2013/08/0201
Zu den Arbeitnehmern, die iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, LAKG auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig sind, zählen nach Ziffer 3, leg. cit. insbesondere Arbeitnehmer in Betrieben der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Paragraph 5, Absatz 4, LAO) befasst sind. Aus der verwiesenen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, LAO ist im Zusammenhalt mit der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, LAKG und der Überlegung, dass die für berufliche Vertretungen maßgebliche Kompentenzgrenze auch jene für die Regelungen des Arbeitsrechts darstellt (VfGH 13. Juni 2007, G 212/06), abzuleiten, dass - solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird - die aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform den Betrieben der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften gleichzuhalten sind und sich sohin die Kammerzugehörigkeit iSd LAKG auch auf die in derartigen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.